Verwaltungsgerichtshof
05.04.2002
2001/18/0176
GRS wie 96/18/0150 B 17. September 1998 VwSlg 14972 A/1998 RS 1
Für die Bestimmung, welches Lebensalter der Wendung "von klein auf" in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 zu subsumieren ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises - wie sie für die vom Schutzzweck des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge maßgeblich ist - beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist.