Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2001/18/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/21/0062 E 22. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997 vorliegt (Hinweis E 22. 12. 1999, 99/01/0428).