Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2003

Geschäftszahl

2001/18/0139

Rechtssatz

Die Stellung als Asylwerber stellt (für sich genommen) keine Notsituation dar, die eine gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachte Tätigkeit rechtfertigen könnte.