Verwaltungsgerichtshof
10.04.2003
2001/18/0051
GRS wie 98/21/0109 E 11. September 2001 RS 1
(Hier nur erster Satz, wobei dies auch für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 und für die Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 gilt.)
Bei der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, FrG 1993 ist das Gesamtfehlverhalten des Fremden von Bedeutung (Hinweis E 3. Jänner 1997, 97/18/0024). Nach den im angefochtenen Bescheid unwidersprochen wiedergegeben Angaben des Fremden hat sich dieser, abgesehen von den der Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz zugrundeliegenden Straftaten ( Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 14 a, SGG in Verbindung mit Paragraph 12, StGB), keinerlei sonstiger strafbarer Handlungen schuldig gemacht und ist er während seines gesamten achtjährigen Aufenthaltes in Österreich einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen. Dass er sein Fehlverhalten bereue, hat er nicht nur im Verwaltungsverfahren betont, sondern zeigt sich auch aus dem von ihm im Strafverfahren abgelegten (und im Strafurteil als Milderungsgrund gewerteten) Geständnis. In Anbetracht dieser Umstände hat die belBeh daher mit dem bloßen Hinweis, die Dauer des unbefristet verhängten Aufenthaltsverbotes sei aufgrund der Schwere des Deliktes "im Sinne des Paragraph 21, FrG 1993 unbedenklich", in einer für den VwGH nachvollziehbaren Weise nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls weshalb der Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach ihrer Ansicht nicht vorhergesehen werden könne.