Verwaltungsgerichtshof
24.05.2002
2001/18/0012
GRS wie 95/10/0052 E 25. März 1996 RS 5
(Hier: Dies gilt selbst wenn die Vollmacht an die in der Zustellverfügung genannte Person inzwischen erloschen war.)
Ist der Bescheid von der Behörde an die Bf "alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr X" adressiert worden, ist davon auszugehen, daß der Bescheid auch für die Bf und nicht nur für Dr römisch zehn iSd Paragraph 7, ZustG "bestimmt" ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983 und B 7.11.1989, 88/11/0243). Kommt der Bescheid den Bf "tatsächlich zu" und haben sie nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt (Hinweis E 20.4.1989, 88/18/0371), wird ein allfälliger Zustellmangel daher gem Paragraph 7, ZustG saniert.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/18/0030