Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2002

Geschäftszahl

2001/17/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0044 E 21. Mai 1992 VwSlg 6673 F/1992 RS 9 (hier: vertretungsbefugter Vizepräsident)

Stammrechtssatz

Der als Obmann zum Vertreter des Vereins Bestellte hat sich bei Übernahme seiner Funktion über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu unterrichten.