Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2001/17/0135
Die detaillierten Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 über die Möglichkeiten von Antragsänderungen zeigen, dass der Anspruch auf Flächenzahlungen auf Grund der Angaben im Beihilfenantrag zu beurteilen ist und dass spätere abweichende Angaben und Informationen nur noch unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können.