Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2001

Geschäftszahl

2001/17/0074

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerber (tatsächlich) die gleichen Produkte erzeugt wie der Veräußerer; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, das Unternehmen bzw den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 29.1.1998, 95/15/0037, zu Paragraph 14, BAO).