Verwaltungsgerichtshof
21.03.2002
2001/16/0621
Durch den mit Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Tirol als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz erfolgten Ausspruch, statt auf Verfall der Sattelzugmaschine auf Teilwertersatz zu erkennen, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem Finanzstrafgesetz weggefallen, nachdem der Amtsbeauftragte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben hat und damit ein Verfallsausspruch durch die Finanzstrafbehörde römisch zwei. Instanz nicht mehr in Frage kommt. Gründe für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Beweissicherung sind nach der Aktenlage nicht gegeben. Damit wurde der angefochtene Bescheid betreffend die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Entscheidung der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung. Dies auch unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen, wonach in der Zwischenzeit mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck die Sachhaftung geltend gemacht wurde.