Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Geschäftszahl

2001/16/0621

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0028 B 26. April 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck der Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (Hinweis E 4. September 1986, 86/16/0103).