Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Geschäftszahl

2001/16/0251

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 30. März 1998, 97/16/0227).