Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
2001/16/0230
Die Angaben, auf Grund derer das Finanzamt prüfen konnte, ob die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 vorlagen, wurden vom Vertreter des Abgabepflichtigen erst mit 14. November 1994, dem Zeitpunkt des Einlangens der Baupläne beim Finanzamt gemacht. Erst durch diese Angaben war der Erwerbsvorgang vollständig und somit ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 208, Absatz 2, BAO angezeigt (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0194; E 12. April 1995, 93/16/0031), wodurch die Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO erst mit Ablauf des Jahres 1994 zu laufen begann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/16/0231