Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
2001/16/0230
Werden Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach Paragraph 4, GrEStG 1955) in Anspruch genommen, so entsteht die Abgabenschuld für diesen Erwerbsvorgang erst dann, wenn der begünstigte Zweck innerhalb einer vorgesehenen Frist aufgegeben oder innerhalb einer Frist ab dem Erwerbsvorgang (zumeist acht Jahre) die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt werden. Ab diesen Zeitpunkten der Aufgabe der begünstigten Zwecke, des Fristablaufs ohne Erfüllung von Bedingungen, entsteht die Abgabenschuld und die Verjährung beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, wobei aber dann, wenn die entsprechenden Abgabenerklärungen, Anzeigen, Anmeldungen über diesen Sachverhalt nicht erstattet wurden, nach Paragraph 208, Absatz 2, BAO die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis der Behörde von der Nichterfüllung des begünstigten Zweckes, der Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu laufen beginnt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/16/0231