Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Geschäftszahl

2001/16/0188

Rechtssatz

Paragraph 8, WertzollG verweist hinsichtlich der Vornahme einer Schätzung - die, wie im Erkenntnis vom 7. Mai 1987, 87/16/0035, im Einzelnen dargelegt wurde, die Endmethode zur Ermittlung des Zollwertes darstellt, die erst anzuwenden ist, wenn der Zollwert nicht nach den Methoden der Paragraphen 3 bis 7 WertzollG ermittelt werden kann - auf Paragraph 184, BAO. Somit gelten die Schätzungsverfahrensregeln des Paragraph 184, BAO auch für die Schätzung des Zollwertes.