Verwaltungsgerichtshof
28.10.2004
2001/15/0137
Auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen des Abgabepflichtigen ist auch dann einzugehen und die Behörde hat sich damit auch dann auseinander zu setzen, wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (Hinweis E 1. Juli 2003, 98/13/0184).