Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Geschäftszahl

2001/15/0137

Rechtssatz

Auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen des Abgabepflichtigen ist auch dann einzugehen und die Behörde hat sich damit auch dann auseinander zu setzen, wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (Hinweis E 1. Juli 2003, 98/13/0184).