Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Geschäftszahl

2001/15/0134

Rechtssatz

Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörde mit dem Vorbringen eines Beschuldigten nicht hinlänglich auseinandersetzt und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründet. Allenfalls verbleibende Zweifel müssen hierbei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken (Hinweis E 26. Jänner 1989, 88/16/0191).