Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Geschäftszahl

2001/15/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0057 E 25. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Ob bzw inwieweit vom Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, bleibt davon unberührt (Hinweis E 22. September 1999, 94/15/0158).