Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Geschäftszahl

2001/15/0108

Rechtssatz

Wird der Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden waren oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vom Vertreter nicht erbracht, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 16. September 2003, 2003/14/0040).