Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2001/15/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0187 E 21. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Endgültigerklärung eines nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen Bescheides durch die Berufungsbehörde mit ausführlicher Begründung für gegeben erklärt. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist in einer solchen Vorgangsweise ebensowenig zu erkennen wie in der Vorgangsweise, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die im Schrifttum (Hinweis Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.