Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2001/15/0004
Gemäß Artikel 12, Absatz 3, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie können die Mitgliedstaaten nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Die Anwendung der ermäßigten Sätze steht den Mitgliedstaaten frei. Sie können daher die in Anhang H genannten Leistungen auch zur Gänze oder teilweise mit dem Normalsteuersatz besteuern (Hinweis Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz 15).