Verwaltungsgerichtshof
21.10.2003
2001/14/0099
GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 9
(hier nur zweiter Satz; Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für die Abgaben der KG)
Die Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Der Vertreter einer juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat. Seine Stellung ist daher nicht mit jener der juristischen Person als Primärschuldnerin vergleichbar. Wer als Vertreter einer juristischen Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorsorgen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 9, Tz 22).