Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Geschäftszahl

2001/14/0099

Rechtssatz

Die Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Hinweis E 16. Dezember 1999, 97/15/0051) und stellt keine Strafsanktion dar, in deren Rahmen das bisherige steuerliche Wohlverhalten zu berücksichtigen ist.