Verwaltungsgerichtshof
21.10.2003
2001/14/0099
GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 1
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (Hinweis E 23.1.1997, 96/15/0107).