Verwaltungsgerichtshof
21.01.2004
2001/13/0008
Die Abgabepflichtige ermittelte ihren Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988. Um zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, legcit zu gelangen, hatte sie demnach zunächst die Gewinnermittlungsart zu wechseln und beim Wechsel der Gewinnermittlung auf Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 einen Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zu ermitteln. Dem solcherart festgestellten Betriebsvermögen war sodann das Betriebsvermögen nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes gegenüberzustellen und dabei ein Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln.