Verwaltungsgerichtshof
23.10.2002
2001/12/0262
Dass der Beamte durch eine näher bezeichnete Dienstanweisung mit der Wahrnehmung geänderter Aufgaben an seinem Arbeitsplatz betraut wurde, bestreitet die belangte Behörde nicht. Sie setzt sich auch nicht näher mit dem rechtlichen Hintergrund dieser Dienstanweisung auseinander, von der - angesichts des Umstandes, dass diese "Zuteilung" offenbar inhaltlich in einer Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und damit der Verwendung des Beamten bestand und dass der Beamte mit dieser geänderten Verwendung ausdrücklich betraut wurde - anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 handelte. Dass eine solche Verwendungsänderung durch Zuweisung einer (nach Ansicht des Beamten) höherwertigen Verwendung am bestehenden Arbeitsplatz zu einer höheren Bewertung des Arbeitsplatzes führen müsste, ergibt sich zum einen aus Paragraph 143, Absatz 4 und zum anderen (implizit) aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979. Es ist daher keinesfalls die dem angefochtenen Bescheid - soweit erkennbar - offenbar zu Grunde liegende Ansicht zu teilen, geänderte Arbeitsplatzaufgaben und eine dadurch allenfalls gegebene Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes könnten keinesfalls zu einer höheren Bewertung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema führen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/12/0263 E 23. Oktober 2002