Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2001/12/0262

Rechtssatz

Die vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die beantragte (höhere) Funktionszulage gebührt, kann von der Behörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten bekleideten Arbeitsplatzes getroffen werden. Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 bzw. nach Paragraph 143, BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist - die jeweilige Dienstbehörde zuständig vergleiche u.a. die E vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998, und vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281). Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/12/0263 E 23. Oktober 2002