Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2001/12/0262

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Antrag des Beamten, ihm eine Funktionszulage (für die Funktionsgruppe 3) zuzuerkennen, weil sein Arbeitsplatz nunmehr diese Wertigkeit aufweise, als Antrag auf Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zu verstehen ist, zu dessen Erledigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 die nachgeordnete Dienststelle zuständig ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/12/0263 E 23. Oktober 2002