Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
2001/12/0243
Die Dienstbehörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Folgen des Unfalles an einem Cervikalsyndrom mit Hinterhaupt- und Spannungskopfschmerzen leide und gemeint, "im Vordergrund" der Leistungseinschränkung, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, seien jedoch Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Meniskusdegeneration sowie neurotische Depressionszustände gestanden. Es trifft zwar zu, dass bei der nach Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erfolgten Reihung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin vom Sachverständigen das Cervikalsyndrom samt Kopfschmerzen als letzter von vier Punkten genannt wurde. Aus diesem Umstand allein kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass nicht auch diese Beschwerden eine wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit darstellen. Auch Leidenszustände, die weniger beeinträchtigend als andere sind, können auf die Dienstunfähigkeit im Sinn der im E angeführten hg. Judikatur wirken. Aus dem bloßen Umstand der Letztreihung der Unfallfolgen bei den angeführten Leidenszuständen der Beschwerdeführerin kann der Schluss, es liege darin keine wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit, nicht gezogen werden.