Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
2001/12/0237
Auch der für seinen Arbeitsplatz geltende Dienstplan kann, wenn dessen Einhaltung dem Beamten auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ("Restarbeitsfähigkeit") nicht zugemutet werden kann, ein Kriterium sein, die Tauglichkeit dieses Arbeitsplatzes zu verneinen.