Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

2001/12/0237

Rechtssatz

Auch der für seinen Arbeitsplatz geltende Dienstplan kann, wenn dessen Einhaltung dem Beamten auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ("Restarbeitsfähigkeit") nicht zugemutet werden kann, ein Kriterium sein, die Tauglichkeit dieses Arbeitsplatzes zu verneinen.