Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
2001/12/0237
GRS wie 2001/12/0069 E 19. Dezember 2001 RS 2
Ausgehend vom ärztlichen Sachverständigengutachten hat die Dienstbehörde die Frage der Ruhestandsversetzung wie folgt zu beurteilen: Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe der Beamte erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt).