Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

2001/12/0220

Rechtssatz

Die Behörde hat im Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand ihrer rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinischwissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat. Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist jedoch - ungeachtet der Einfügung des Absatz 4, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Sofern eine nach der Sachlage gebotene fachärztliche Untersuchung grundlos verweigert wird, obliegt es der Behörde, dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden, in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen.