Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2003

Geschäftszahl

2001/12/0195

Rechtssatz

Für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was entsprechend zu begründen wäre, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig vergleiche Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979).