Verwaltungsgerichtshof
25.04.2003
2001/12/0195
Für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was entsprechend zu begründen wäre, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig vergleiche Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979).