Verwaltungsgerichtshof
25.04.2003
2001/12/0195
Die Richtverwendungen nehmen auf die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze Bedacht und bilden die in der Anlage 1 Ziffer 9, zum BDG 1979 bei den einzelnen Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen jedenfalls die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe ab. Um davon sprechen zu können, dass keine "Löcher" zwischen den Funktionsgruppen (der oberen Grenze einer Funktionsgruppe und der unteren Grenze der nächsthöheren Funktionsgruppe) bestehen, müssten die Schnittstellen der einzelnen Funktionsgruppen direkt aneinander anschließen. Eine nähere Untersuchung dahin, ob das System der Richtverwendungen tatsächlich so aufgebaut ist, dass keine "Zwischenräume" zwischen den Funktionsgruppen entstehen bzw. wie für den Fall des Vorliegens von Zwischenräumen vorzugehen wäre, kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben. Der Rechtsirrtum der belangten Behörde lag im vorliegenden Fall jedenfalls schon darin, dass sie im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a überhaupt keine der (insgesamt sechs genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 und nur eine der (insgesamt fünf genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 analysieren ließ. Damit wurde anstelle der Bandbreite der Funktionsgruppe 5 nur ein einziger, innerhalb dieser Bandbreite liegender Wert einer Richtverwendung ermittelt.