Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2003

Geschäftszahl

2001/12/0195

Rechtssatz

Die Umwandlung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in nach Wissen, Denkleistung und Verantwortung bewertete Punktezahlen, somit in einen zahlenmäßig ausgedrückten Funktionswert hat den Sinn und Zweck, eine möglichst uneingeschränkte Vergleichbarkeit sonst nicht oder nur schwer miteinander zu vergleichender Arbeitsplätze zu schaffen. Gerade diese Abstraktion der Aufgaben und der Stellung eines Arbeitsplatzes in einen zahlenmäßig ausgedrückten Wert sollte es ermöglichen, Vergleiche auch mit Arbeitsplätzen oder Richtverwendungen durchzuführen, die hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Stellung unterschiedlich definiert sind. Vor diesem Hintergrund beruht die - von der belangten Behörde übernommene - Begründung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten für die Nichtheranziehung der Richtverwendung 9.5.c) als Vergleichsmaßstab ("mangelnde Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben") auf einer Verkennung der Rechtslage.