Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2003

Geschäftszahl

2001/12/0195

Rechtssatz

Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1965, VfSlg. 4929 aus 1965,) stehend, gegen die im Hinblick auf Artikel 20, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/07/0209, VwSlg. 10714 A/1982, vom 24. April 1990, Zl. 89/07/0172, und vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036), ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die entsprechenden Qualifikationen (hier: um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können) vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches (hier:) des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden.