Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Geschäftszahl

2001/12/0194

Rechtssatz

Soweit der Beamte (Bezirksinspektor) der belangten Behörde vorwirft, sie habe verkannt, dass er de facto keiner Fachaufsicht unterliege, ist auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes des Beamten hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können, ändert nichts daran, dass Fachaufsicht im rechtlichen Sinne gegeben ist.