Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Geschäftszahl

2001/12/0194

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten (Bezirksinspektor) die auf ein Gutachten gestützte Annahme zu Grunde gelegt, der Arbeitsplatz des Beamten weise denselben Punktewert (7/2/2; 3/2; 6/1/3 = 26) auf wie derjenige der Richtverwendung "Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung römisch fünf beim Bezirkspolizeikommissariat XI" (7/2/2; 3/3; 5/1/3 = 26), weshalb auch der Beamte der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen sei. Diese Annahme der belangten Behörde wäre vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis wieder gegebenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, von denen abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlass gibt, grundsätzlich geeignet, die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung zu tragen, weil ein zu bewertender Arbeitsplatz, der denselben Punktewert aufweist wie derjenige einer Richtverwendung, jedenfalls nicht einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann wie letztere.