Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Geschäftszahl

2001/12/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 10

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung handelt es sich um eine Tatfrage. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits, bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits, bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können.