Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

2001/12/0184

Rechtssatz

Eine Weisung kann nicht nur das Verhalten im Dienst (dh. auf dem Arbeitsplatz; vergleiche ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 85) sondern auch das gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG gebotene Verhalten außerhalb des Dienstes zum Gegenstand haben. Eine Weisung, die (auch) das außerdienstliche Verhalten des Beamten zum Gegenstand nimmt, ist nur in engerem Umfang zulässig als eine Weisung zu innerdienstlichem Verhalten und bedarf besonderer sachlicher Rechtfertigung.