Verwaltungsgerichtshof
22.12.2004
2001/12/0179
GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 13
(hier mit dem Zusatz: Sie hat dann aber im Rahmen der in der Bescheidbegründung näher auszuführenden Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise die Gedankengänge darzulegen, die sie zu ihrem Vorgehen veranlasst haben.)
Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.