Verwaltungsgerichtshof
24.04.2002
2001/12/0169
Die für die Versetzung ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule) wären nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen von der Landeslehrerin zumindest mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, dürfte sie nicht versetzt werden vergleiche dazu die Judikatur zu der nur beschränkt mit Paragraph 19, LDG 1984 vergleichbaren Regelung der Paragraphen 38 und 40 BDG, zB. im hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122; und zur Übertragbarkeit der tragenden Erwägungen dieser Rechtsprechung auf Paragraph 19, LDG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276).