Verwaltungsgerichtshof
14.05.2004
2001/12/0163
Ob eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch für das Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) kausal war, ist im Näheren für den Umfang der Ersatzpflicht des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2, BGBG zu prüfen, wobei unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-180/95 - Nils Draehmpaehl, Slg. 1997 Seite I-02195) der Dienstgeber - der über sämtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verfügt - zu "beweisen" hat, dass die Beamtin die zu besetzende Verwendung (Funktion) auch dann nicht erhalten hätte, wenn keine Diskriminierung stattgefunden hätte.