Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2001/12/0163

Rechtssatz

Artikel 81 b, Absatz eins, B-VG erfordert für die Besetzung der wichtigsten Planstellen im Bereich der Schulen und der Schulverwaltung die Erstattung von Dreiervorschlägen durch die Landesschulräte; die Vorschläge sind bindend und gemäß Absatz 2, an den zuständigen Bundesminister zu erstatten. Je nach der zu besetzenden Planstelle hat der Bundesminister die von ihm aus dem Dreiervorschlag ausgewählte Person zu ernennen, sie der Bundesregierung zur Erstattung eines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten zu nominieren oder sie selbst dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen vergleiche Mayer, B-VG3 (2002), Artikel 81 b, B-VG Anmerkung römisch eins mwN).