Verwaltungsgerichtshof
14.05.2004
2001/12/0163
Ein Handeln (fallbezogen: eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes) ist dann vom Bund zu vertreten, wenn ein Organwalter des Bundes gehandelt hat vergleiche Fellner, MGA BDG III/1,
32. Ergänzungslieferung, Anmerkung 2 zum insofern vergleichbaren Tatbestandsmerkmal des Paragraph 10, BGBG; der Kommentator setzt allerdings auch "rechtswidriges und schuldhaftes" Verhalten voraus; für eine Haftung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, BGBG ist jedoch ein Verschulden seines Organwalters nicht erforderlich). Schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Artikel 81 a und 81 b B-VG unterliegt es keinem Zweifel, dass das Kollegium des Landesschulrates als Schulbehörde des Bundes ein Organ des Bundes darstellt. Der Umstand, dass die Mitglieder dieses Kollegiums bei der Erstattung des Ernennungsvorschlages weisungsfrei sind, steht nicht dem entgegen, dass das auch funktionell dem Bund zuzurechnende Handeln dieser Schulbehörde vom Bund zu vertreten ist (betreffend die Amtshaftung für weisungsfreie Kollegialbehörden vergleiche Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003), RZ 91 zu Paragraph eins, AHG).