Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

2001/12/0141

Rechtssatz

Die Vornahme einer (dienstrechtlichen) Dienstzuteilung "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus kann indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV abgedeckt werden sollte (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255).