Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
2001/12/0141
Die Vornahme einer (dienstrechtlichen) Dienstzuteilung "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus kann indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV abgedeckt werden sollte (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255).