Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2001/12/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 8

(hier mit dem Zusatz: Ein Sachverständiger, dessen Gutachten nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich, was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält.)

Stammrechtssatz

Ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, ist einem Beamten gleichzuhalten, dem eine Approbationsbefugnis im Sinne des BMG zukommt (hier in Zusammenhang mit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema).