Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2001/12/0110
GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 8
(hier mit dem Zusatz: Ein Sachverständiger, dessen Gutachten nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich, was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält.)
Ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, ist einem Beamten gleichzuhalten, dem eine Approbationsbefugnis im Sinne des BMG zukommt (hier in Zusammenhang mit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema).