Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2001/12/0110

Rechtssatz

Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des betreffenden Beamten eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. Litera h, der Anlage 1 zum BDG 1979) zu. Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme. Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen.