Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2001/12/0110
Da sich die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Rechtslage im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung ALLEIN der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden RELEVANTEN Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).