Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2006

Geschäftszahl

2001/12/0105

Rechtssatz

Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe (hier: A2) fest, ist in einem zweiten Schritt eine Feinprüfung im Sinn eines Vergleichs des Arbeitsplatzes des Beamten mit den gesetzlichen Richtverwendungen vorzunehmen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038, mwN). Zu der dabei einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 26. Mai 2001, Zl. 2002/12/0340 (jeweils mwN), verwiesen.