Verwaltungsgerichtshof
22.12.2006
2001/12/0105
Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zur Verwendungsgruppe A2 geboten sein, wäre in der Folge die Funktionsgruppeneinstufung an Hand von in Frage kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Arbeitsplatzbewertung (Verwendungs- und Funktionsgruppe) wäre in einem eigenen Spruchabschnitt festzustellen. Ergäbe sich demnach eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zum Überleitungszeitpunkt in der Verwendungsgruppe A2 mit einer Zuordnung zu einer der Funktionsgruppen 3 bis 8, wäre in einem weiteren Spruchabschnitt gemäß Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 seine Einstufung in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8, festzustellen. Ergäbe die Einstufung des der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnenden Arbeitsplatzes eine niedrigere Funktionsgruppenzuordnung als A 2/3, bliebe es bei der Einstufung in A 3/7. Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zur Verwendungsgruppe A3 geboten sein, wäre daher dessen Zuweisung zur Funktionsgruppe 7 (wegen der Ausschlusswirkung der Richtverwendung Pkt. 3.3.1. Litera f, in der Anlage 1 zum BDG 1979) zutreffend. Einer niedrigeren Einstufung stünde die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, entgegen.